Fragen und Antworten
Alle Wohnungseigentümer eines Objektes zusammen bilden eine Eigentümergemeinschaft. Allgemeine Entscheidungen sind im Interesse aller Eigentümer und werden meist bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam geschlossen und danach durch den WEG-Verwalter vertreten.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen alle Teile, die nicht zum Sondereigentum (der eigentlichen Wohnung) zählen. Dabei handelt es sich in der Regel um Gartenanlagen, Wäscheräume und Heizungskeller. Diese können als Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern genutzt werden. Zudem gibt es das zwingende Gemeinschaftseigentum. Hierzu zählen beispielsweise Verkehrsflächen wie Treppenhäuser, Aufzüge, tragende Wände, Dach und die Fassade. Das Recht für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums erhält der Käufer durch den Erwerb der Immobilie.
Der Miteigentumsanteil ist der Anteil des Käufers am gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. Grundstück, Treppenhaus etc.). Er wird in der Teilungserklärung festgelegt.
Durch das Sondernutzungsrecht wird einer Person das Recht eingeräumt, Flächen und Räume zu nutzen, die zum Gemeinschaftseigentum zählen. Dieses Recht wird in der Teilungserklärung geregelt.
Allgemein gilt alles, was nicht dem Gemeinschaftseigentum angehört als Sondereigentum. Es umfasst jegliches Wohnungseigentum, welches allein dem Eigentümer gehört. Auch Kellerräume können zum Sondereigentum gehören, wenn sie räumlich abgetrennt sind. Mit dem Sondereigentum kann der Eigentümer nach Belieben handeln, sofern dies nicht gegen das Gesetz oder die Rechte von Dritten verstößt.
Ein Teileigentum ist Eigentum, das nicht zu den Wohnzwecken zählt. Es ist dem Sondereigentum zugehörig und umfasst meistens Kellerräume, Parkplätze oder eine Gartenanlage. Ihm wird vom Gesetz eine vorgegebene Bestimmung zugeteilt, nämlich die Nutzung für Nicht-Wohnzwecke und somit ist für das Teileigentum eine gewerbliche Bestimmung möglich.
Zum Nutzen-Lastenwechsel geht die Immobilie wirtschaftlich auf den Käufer über.
Der Käufer darf von diesem Zeitpunkt an die Wohnung in Besitz nehmen, alle Erträge - also z.B. Mieteinnahmen - stehen ihm zu. Ebenso muss er aber auch alle Kosten - also z.B. die Grundsteuern, die Müll- und Abwassergebühren - tragen.
Ein Notar kann ein Notaranderkonto anlegen, auf welches der Kaufpreis überwiesen wird. Dies verhindert die Vermischung mit anderen Beträgen, führt zu einer übersichtlichen und rechtssicheren Abwicklung des Kaufes und sichert die Übertragung des Eigentums an den Käufer zusätzlich ab.
In Milieuschutzgebieten ist die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß Umwandlungsverbotsverordnung genehmigungspflichtig und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Auch für den Rückbau, Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen benötigt man eine Genehmigung. Sofern durch die Maßnahmen der Schutzzweck der Milieuschutzverordnungen betroffen ist, werden die Maßnahmen versagt.
Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale. Die Denkmale sind in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen.
Die Aufgabe des Denkmalschutzes besteht darin, wichtige Zeugnisse der Baukultur, unter Berücksichtigung ihrer Denkmaleigenschaften, zu bewahren. Die Denkmalschutzbehörde ist gegenüber den Denkmaleigentümern bemüht, den Denkmalgedanken im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu vermitteln. Sie erteilt auf der Grundlage notwendiger Anträge die denkmalrechtlichen Genehmigungen und sie nimmt denkmalschutzrechtliche Ordnungsaufgaben war.
Sind natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder ausgeübt haben sowie deren unmittelbare Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen. Hierzu zähle u.a. folgende Personengruppen:
- Staat-, Regierungsoberhäupter, Minister:innen, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister:innen und Staatssekretär:innen
- Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann
- Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe
- Mitglieder der Leitungsorgane der Zentralbanken
- Botschafter:innen, Geschäftsträger:innen und Verteidigungsattachés
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen
- Direktor:innen, stellvertretende Direktor:innen, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter:innen mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation
Personen, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne des Geldwäschegesetzes innehaben, fallen nicht mehr darunter.
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